Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit Leistungen?

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit Leistungen?

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit Leistungen? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit. Kurzarbeit kann ein wichtiges Instrument sein, um Arbeitsplätze zu sichern, wenn Unternehmen vorübergehend weniger Aufträge haben. Doch wer profitiert davon, und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Overview

  • Kurzarbeit ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit in DE, um Unternehmen bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen.
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, deren Gehalt aufgrund von Arbeitsausfall reduziert wird.
  • Die Voraussetzungen für Kurzarbeit umfassen u.a. einen erheblichen Arbeitsausfall und die Zustimmung des Betriebsrats, falls vorhanden.
  • Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und begründen.
  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt in der Regel 60% bzw. 67% des Nettoentgelts.
  • Sowohl unbefristet als auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
  • Auch Leiharbeiter können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beziehen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erheblicher Arbeitsausfall: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2021 und wurde mehrfach verlängert.
  • Betriebliche Voraussetzungen: Im Betrieb müssen die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sein. Dies bedeutet, dass die Kurzarbeit angezeigt und von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt wurde. Außerdem muss im Betrieb eine arbeitsrechtliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit bestehen, z.B. durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung.
  • Persönliche Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen. Dazu gehört, dass er/sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und keine andere zumutbare Beschäftigung ausübt. Er/Sie darf auch nicht vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen sein.
  • Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls: Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben muss, um den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu verringern, beispielsweise durch den Abbau von Überstunden oder die Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen.
  • Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. In der Anzeige muss er/sie die Gründe für den Arbeitsausfall darlegen und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Leiharbeitnehmer können unter Umständen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn sie im Betrieb des Entleihers eingesetzt sind und dort ein Arbeitsausfall eintritt.

Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Neben den bereits genannten Punkten gibt es weitere wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Kurzarbeit in einem Betrieb eingeführt werden kann:

  • Nachweis des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit nachweisen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Dies kann beispielsweise durch Auftragsrückgänge, Produktionsengpässe oder Naturkatastrophen geschehen.
  • Zumutbarkeit der Kurzarbeit: Die Kurzarbeit muss für die betroffenen Arbeitnehmer zumutbar sein. Das bedeutet, dass die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung für die Arbeitnehmer führen darf. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Kurzarbeit im Einzelfall zumutbar ist.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld: Arbeitnehmer müssen, auch wenn sie Kurzarbeitergeld beziehen, grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kurzarbeit über einen längeren Zeitraum andauert.
  • Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung: Die Einführung von Kurzarbeit erfordert in der Regel eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern. In der Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung müssen die Einzelheiten der Kurzarbeit, wie z.B. die Dauer und der Umfang der Arbeitszeitreduzierung, geregelt sein.

Wie funktioniert die Beantragung von Kurzarbeit?

Die Beantragung von Kurzarbeit erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. In der Anzeige müssen die Gründe für den Arbeitsausfall, die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer angegeben werden.
  2. Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Im Rahmen der Prüfung kann die Bundesagentur für Arbeit weitere Unterlagen und Informationen vom Arbeitgeber anfordern.
  3. Bewilligung der Kurzarbeit: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligt die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit. Die Bewilligung erfolgt in der Regel befristet.
  4. Auszahlung des Kurzarbeitergeldes: Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld aus. Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitnehmer auszahlen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bundesagentur für Arbeit über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Kurzarbeit auswirken, z.B. wenn sich der Arbeitsausfall verringert oder ganz entfällt.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf das Arbeitsverhältnis?

Kurzarbeit hat verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis:

  • Reduzierung der Arbeitszeit: Die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer wird reduziert. Der Umfang der Arbeitszeitreduzierung wird in der Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung festgelegt.
  • Reduzierung des Entgelts: Das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer wird entsprechend der Arbeitszeitreduzierung reduziert. Zusätzlich zum reduzierten Entgelt erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet.
  • Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer wird durch die Kurzarbeit grundsätzlich nicht berührt. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern vorschlagen, ihren Urlaub während der Kurzarbeit zu nehmen, um den Arbeitsausfall zu verringern.
  • Kündigungsschutz: Kurzarbeit führt grundsätzlich nicht zu einem besonderen Kündigungsschutz. Allerdings ist es dem Arbeitgeber während der Kurzarbeit in der Regel untersagt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Kündigung ist aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass Kurzarbeit eine vorübergehende Maßnahme ist, die dazu dient, Arbeitsplätze in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten zu sichern. Sobald sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verbessert hat, sollte die Kurzarbeit beendet und die reguläre Arbeitszeit wiederhergestellt werden.